
Göttinger |


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Literarische
Gesellschaft e.V.
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Wir
über uns
Satzung der
Göttinger Literarischen
Gesellschaft
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr: Die Göttinger Literarische Gesellschaft
ist
ein unter diesem Namen beim Amtsgericht Göttingen eingetragener
rechtsfähiger Verein. Die Literarische Gesellschaft hat ihren Sitz
in Göttingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck:
1. Die Literarische Gesellschaft widmet sich der
Literaturförderung in Südniedersachsen und den angrenzenden
Gebieten, den Harz eingeschlossen. Sie setzt sich insbesondere folgende
Aufgaben: Die Vertiefung von Kenntnissen über mit der Region
verbundene Persönlichkeiten und über die Lebenswerke von
Dichtern und Schriftstellern, die Veranstaltung oder Anregung von
literarischen Aktivitäten (z.B. Vorträge, Lesungen,
Diskussionen, Literatur-Feste, literarische Ausstellungen und
literarhistorische Exkursionen, die Förderung in der Region
lebender Schriftsteller, die Erschließung und Vermittlung von
Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche und private
Mittel und durch Kultur-Sponsoring der Wirtschaft, Beratung von
Interessierten, die sich mit Leben und Werk von Schriftstellern aus der
Region beschäftigen einschließlich der Vermittlung weiterer
Informationen und Kontakte.
2. Für die Literatur-Förderung
wird ein vom Vorstand verwalteter Literatur-Fonds gebildet.
3. Die
Literarische Gesellschaft gibt zu Schwerpunktthemen Schriften heraus;
sie fördert durch Empfehlungen und/oder im Rahmen dafür
verfügbarer Mittel nach Einschätzung des Vorstandes besonders
förderungswürdige und förderungsbedürftige
Veröffentlichungen von Autoren der Region.
4. Die Göttinger
Literarische Gesellschaft sucht Zusammenarbeit mit im genannten
Schwerpunktgebiet lebenden Schriftstellern, zur Förderung
gegenseitiger künstlerischer Anregung und gemeinsamer Arbeit in
Projekten, auch mit anderen Künstlern und Kulturschaffenden, mit
anderen literarischen Gesellschaften, mit Universitäten,
Volkshochschulen, Schulen bzw. ihren Trägern, mit Bibliotheken,
Literatur-Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, mit den
für kulturelle Förderung zuständigen Behörden und
Institutionen des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit den
Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in der Wirtschaft und
in Verbänden und mit allen Medien.
§ 3
Gemeinnützigkeit: Die Literarische Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere
kulturelle und wissenschaftliche Zwecke - im Sinne des Abschn.
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Literarische
Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Literarischen
Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von
einigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben bestimmten Erstattungen oder von ihnen im allgemeinen
Antragsverfahren gewährten Förderungszuschüssen - in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen der Literarischen
Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder
bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft (des Vereins). Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Literarische Gesellschaft finanziert sich durch Zuwendungen,
Spenden, zugeteilte Bußgelder, Erlöse bei Veranstaltungen,
durch Verkauf von Publikationen, durch Förderungs- und
Mitgliedsbeiträge. Zur Sicherung der Personal- und Sachkosten
ihrer Geschäftsstelle werden bei allen durch die Literarische
Gesellschaft vermittelten Zuwendungen, Zuschüssen oder Honoraren
20 % der Beiträge eingehalten*); nicht benötigte Mittel
werden dem Förderungsfonds zugeführt. *) Praxis nach
Vorstandsbeschluss: Abzug nur bei Beträgen über 125 €.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft: Den Beitritt zur Literarischen
Gesellschaft / zum Verein können Privatpersonen, Institutionen und
Körperschaften beantragen. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen
Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
§ 5
Mitgliedsbeitrag: Der Mitgliedsbeitrag für
Einzelmitglieder beträgt jährlich 60 €. Der Beitrag für
Rentner, Arbeitslose usw. kann vom Vorstand auf Antrag auf die
Hälfte des Jahresbeitrags gekürzt werden. Schüler,
Studenten, Auszubildende können bis zur Erlangung eigener
Einkünften für 12 € im Jahr Mitglied werden. Der
Jahresbeitrag ist jeweils im Januar eines Jahres zur Zahlung im
Lastschriftverfahren (Abbuchung) oder durch Überweisung oder
Übersendung eines Verrechnungsschecks fällig. Korporative,
fördernde Mitglieder zahlen einen über dem
Einzelmitgliedsbeitrag liegenden Beitrag nach eigener
Einschätzung. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit
seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die
fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet,
ist das Mitglied am 1.1. des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste
zu streichen.
§ 6 Austritt,
Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete
Austrittserklärung, oder durch Ausschluss an der Literarischen
Gesellschaft (dem Verein). Ein Mitglied, das in erheblichem Maß
gegen die Interessen der Literarischen Gesellschaft verstoßen
hat, kann nach vorheriger Anhörung des Mitglieds durch Beschluss
des Vorstandes aus der Literarischen Gesellschaft ausgeschlossen
werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats ab
Zugang beim Vorstand den Ausschluss schriftlich und mit einer
Begründung anfechten. Über die Anfechtung entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein nicht angefochtener
Ausschluss wird nach Ablauf der Frist wirksam.
§ 7 Organe:
Die Organe der Literarischen Gesellschaft sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand (das Präsidium). Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet
werden.
§ 8 Vorstand
(Präsidium). Der Vorstand der Literarischen
Gesellschaft (das Präsidium) besteht aus fünf Personen: dem
ersten und dem zweiten Vorsitzenden (dem Präsidenten und
stellvertretenden Präsidenten), dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und einem weiteren
Vorstands-(Präsidiums-)Mitglied. Für die Beschlussfassung
gilt § 28 Abs. I i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag
gibt. Die Literarische Gesellschaft wird gerichtlich und
außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden (dem
Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten) vertreten.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner
Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist oder wenn dieser ihm ausdrücklich
bestimmte Funktionen überträgt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vertretungsvorstand (1. und 2. Vors.) bleibt im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
§ 9
Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr mit Ausnahme des Gründungsjahres und des
Folgejahres, die nachträglich genehmigt werden müssen, die
Änderung der Beitragsfestsetzung, die Aufnahme eines vom Vorstand
abgelehnten Mitgliedes, das Berufung eingelegt hat, die Entscheidung
über die Anfechtung eines vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitgliedes, die Auflösung der Literarischen Gesellschaft (des
Vereins). Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn
ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10.
Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und
Grund die Einberufung verlangt hat. Für die Festsetzung der
Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand
zuständig. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die
Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen, zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung persönlich schriftlich
einzuladen. Alle nach der Gründungsversammlung folgenden Wahlen
sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt
den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt verdeckt
(zusammengefaltet beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der
Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei sonstigen
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3-Mehrheit ist
jedoch erforderlich, wenn über die Ausschließung eines
Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins abgestimmt wird. Eine Zweckänderung bedarf einer
4/5-Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10
Auflösung: Über die Auflösung der Literarischen
Gesellschaft (des Vereins) kann nur in einer mit diesem
Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§ 11
Liquidatoren: Wenn (wegen Auflösung oder Entziehung der
Rechtsfähigkeit) die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich ist, sind die im Amt befindlichen Mitglieder des
Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 12
Vermögensanfall: Bei Auflösung oder Aufhebung der
Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach
Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den
Landschaftsverband Südniedersachsen, der es unmittelbar und
ausschließlich für die regionale Literaturförderung zu
verwenden hat.
§ 13
Übergangsregelung: Sofern vom Registergericht Teile der
Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur
Behebung der Beanstandung abzuändern.)
Beschlossen von den Gründungsmitgliedern
zu Göttingen am 10. Juni 1992.
Unterschriften der Gründungsmitglieder.
Die Alternativbezeichnung
"Präsidium/Präsident" für "Vorstand" und "Vorsitzender"
ist von den Gründungsmitgliedern vorsorglich für den
erhofften Fall festgelegt worden, dass einmal prominente
Persönlichkeiten für diese Funktionen
zu gewinnen sind.
Die gewählten Vorstandsmitglieder benutzen seit der Gründung
die Bezeichnung "Vorstand" und "Vorsitzende(r)".
Die Geschäftsstelle ist z. Zt. das Haus
des Vorsitzenden
Helmut W. Brinks,
Zur Scharfmühle 10,
37083 Göttingen,
Tel. / Anrufaufzeichner + Fax 0551 – 79 89 770.
e-Mail: goelitges@web.de
Stand: Februar 2008
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