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Europäische Aufzugs-Ordnung
§ 1
Hierdurch wird
strengstens verboten, höher als bis zum obersten Stockwerk zu
fahren
oder vom vorgeschriebenem Fahrweg abzuweichen.
§ 2
Mit
Fahrstuhlverbot (in
schweren Fällen lebenslang!) belegt wird, wer Mitfahrende
verbal
erschreckt oder durch Hinweise auf vorgebliche Gefahren verunsichert;
desgleichen, wer den Versuch unternimmt, den Lift zu entführen
oder vom Kurs abzubringen.
§ 3
Ordnungsbehördlicherseits
wird untersagt, auf den Boden sowie anderswohin zu spucken oder sich
anderweitig zu erleichtern.
§ 4
Zur Alleinfahrt verpflichtet sind Regierungsmitglieder,
Angehörige
des ausländischen Hochadels, Aufzugsmonteure und Hausmeister
im
Dienst. (Etwaigen Ersatzansprüchen kann nicht entsprochen
werden.)
§ 5
Von
der
Aufzugsbenutzung ausgeschlossen sind stark riechende und polizeilich
oder politisch verdächtig(t)e Personen; ferner alle hierselbst
Übernachtungswilligen, sowie Mitglieder spiritistischer
Vereinigungen, Transporteure von explosiven Stoffen und Raubtiere ohne
Käfig.
§ 6
Geistliche
aller
Religionsrichtungen sind auf die Aufzüge nicht angewiesen und
sind
zum Beweis ihrer Glaubensstärke aufgrufen, die Treppen zu
nehmen.
Sie dürfen in den Treppenhäusern nicht aufgehalten
werden.
§ 7
Die
Höchstbelastung ist im Verhältnis 3 : 9 nach der
jeweiligen
gefühlten Raumtempemratur zu berechnen.
§ 8
Lautstarke
Diskussionen
und jegliche heftigen Bewegungen haben aus Sicherheitsgründen
zu
unterbleiben.
§ 9
Insbesondere
im
Gefahrenfall gilt das Gebot, sich ruhig zu verhalten.
§ 10
Bei
Rettungsmaßnahmen sind vorrangig Personen des
öffentlichen
Lebens, TV-und Film-Stars, PolitikerINNEN mit ihren PartnerINNEN und
ihren Hunden, sodann weitere Frauen und Minderjährige
abzuseilen.
§ 11
Den
Anweisungen
der
Anweisungsberechtigten ist widerspruchslos Folge zu leisten; ggflls.
haben sich Hängengebliebene selbst
sinngemäß
Anweisungen zu erteilen und diese strikt zu befolgen. Dies gilt
insbesondere im Gefahrenfalle, denn dann werden alle Aufzüge
ohnehin abgeschaltet.
§ 12
Die
vorstehenden
Sicherheitsbestimmungen schützen die Anlage und dienen
zugleich
dem wohlverstandenen Interesse der Benutzer.
§ 13
Zuwiderhandelnde
werden
amtlich verfolgt und durch Aushang in allen in Europa gefertigten
Fahrstühlen -auch im außereuropäischen
Ausland
-öffentlich genannt werden.
Einsprüche gegen diese Ordnung sind in nüchternem
Zustand in
2-facher Ausfertigung in den nächsten Fahrstuhlschacht zu
werfen
oder in einen längeren Flur zu rufen.
Die Hohe Kommissarin für
höhenüberwindende
Lifte & der Bundesbeauftragte für
das
Fahrstuhlwesen
Beglaubigt: © Habakuk
de Haan.
Abdruckerlaubnis gegen eine Spende
an den
nächstsitzenden Bettler
EUFA-48993-E97567-3326-5239-SFvN
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