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Europäische Aufzugs-Ordnung

§ 1
Hierdurch wird strengstens verboten, höher als bis zum obersten Stockwerk zu fahren
oder vom vorgeschriebenem Fahrweg abzuweichen.

§ 2
Mit Fahrstuhlverbot (in schweren Fällen lebenslang!) belegt wird, wer Mitfahrende verbal erschreckt oder durch Hinweise auf vorgebliche Gefahren verunsichert; desgleichen, wer den Versuch unternimmt, den Lift zu entführen oder vom Kurs abzubringen.

§ 3
Ordnungsbehördlicherseits wird untersagt, auf den Boden sowie anderswohin zu spucken oder sich anderweitig zu erleichtern.

§ 4

Zur Alleinfahrt verpflichtet sind Regierungsmitglieder, Angehörige des ausländischen Hochadels, Aufzugsmonteure und Hausmeister im Dienst. (Etwaigen Ersatzansprüchen kann nicht entsprochen werden.)

§ 5
Von der Aufzugsbenutzung ausgeschlossen sind stark riechende und polizeilich oder politisch verdächtig(t)e Personen; ferner alle hierselbst Übernachtungswilligen, sowie Mitglieder spiritistischer Vereinigungen, Transporteure von explosiven Stoffen und Raubtiere ohne Käfig.

§ 6
Geistliche aller Religionsrichtungen sind auf die Aufzüge nicht angewiesen und sind zum Beweis ihrer Glaubensstärke aufgrufen, die Treppen zu nehmen. Sie dürfen in den Treppenhäusern nicht aufgehalten werden.

§ 7
Die Höchstbelastung ist im Verhältnis 3 : 9 nach der jeweiligen gefühlten Raumtempemratur zu berechnen.

§ 8
Lautstarke Diskussionen und jegliche heftigen Bewegungen haben aus Sicherheitsgründen zu unterbleiben.

§ 9
Insbesondere im Gefahrenfall gilt das Gebot, sich ruhig zu verhalten.

§ 10
Bei Rettungsmaßnahmen sind vorrangig Personen des öffentlichen Lebens, TV-und Film-Stars, PolitikerINNEN mit ihren PartnerINNEN und ihren Hunden, sodann weitere Frauen und Minderjährige abzuseilen.

§ 11
Den Anweisungen der Anweisungsberechtigten ist widerspruchslos Folge zu leisten; ggflls. haben sich Hängengebliebene selbst sinngemäß Anweisungen zu erteilen und diese strikt zu befolgen. Dies gilt insbesondere im Gefahrenfalle, denn dann werden alle Aufzüge ohnehin abgeschaltet.

§ 12
Die vorstehenden Sicherheitsbestimmungen schützen die Anlage und dienen zugleich dem wohlverstandenen Interesse der Benutzer.

§ 13
Zuwiderhandelnde werden amtlich verfolgt und durch Aushang in allen in Europa gefertigten Fahrstühlen -auch im außereuropäischen Ausland -öffentlich genannt werden.

Einsprüche gegen diese Ordnung sind in nüchternem Zustand in 2-facher Ausfertigung in den nächsten Fahrstuhlschacht zu werfen oder in einen längeren Flur zu rufen.

Die Hohe Kommissarin für höhenüberwindende
Lifte & der Bundesbeauftragte für das Fahrstuhlwesen


Beglaubigt: © Habakuk de Haan. Abdruckerlaubnis gegen eine Spende
an den nächstsitzenden Bettler

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